Berufungen im Familienrecht mit Vorsicht anzugehen – Eine Prüfung von Mullings v. Robertson, 2019 ONCA 979

11. März 2020

Bevor sie entscheiden, wie sie sich einer Berufung nähern, müssen potenzielle Beschwerdeführer zunächst entscheiden, ob die Beschwerde überhaupt eingelegt werden soll. Die atemberaubende Kürze, mit der das Berufungsgericht von Ontario die Ansprüche des Beschwerdeführers in Mullings v. Robertson, 2019 ONCA 979, entsorgt hat, ist ein warnendes Beispiel für potenzielle Beschwerdeführer im Familienrecht.

Die Standardfragen, die in familienrechtlichen Prozessen entschieden werden, sind notorisch schwer zu appellieren. Die gerichtliche Anwendung der rechtlichen Tests für Sorgerecht und Zugang (wohl der Kinder) und Ehegattenunterhalt (eine gerechte Aufteilung der wirtschaftlichen Folgen der Beziehung und ihres Zusammenbruchs) ist in hohem Maße Ermessensspielraum, Familienrechtsrichter wiegen in der Regel zahlreiche Faktoren ab, um zu ihren Entscheidungen zu gelangen, und das Berufungsgericht wird das Gewicht, das ein Prozessrichter jeder Tatsache beigemessen hat, nicht neu verteilen, es sei denn, der Prozessrichter hat einen spürbaren und überwältigenden Fehler begangen.

Berufungen von familienrechtlichen Prozessen müssen daher mit Vorsicht angegangen werden, da das Berufungsgericht dazu neigt, Rechtsmittelführern, die einfach nicht mit den Prozessrichtern übereinstimmen, die ihr Ermessen ausgeübt haben, eine kurze Frist zu geben.

Die Bandbreite der Fragen, die das Berufungsgericht in Mullings schnell abgewiesen hat, ist bezeichnend.

Der Beschwerdeführer machte geltend, der Richter habe sachliche Fehler bei der Festlegung des Trennungsdatums, der Berechnung der gemeinsamen Familienausgaben und der Bewertung seines Beitrags zu den Bildungskosten seiner Tochter gemacht. Er behauptete auch, der Richter habe sich geirrt:

  • seine Ablehnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ehegattenunterhalt;
  • seine Feststellung, dass es kein gemeinsames Familienunternehmen gab;
  • seine Entscheidung, den Beschwerdeführer anzuweisen, rückwirkend Kindergeld zu zahlen und Zahlungen gemäß den Richtlinien für Kindergeld zu leisten; und
  • sein Versäumnis, den ungerechtfertigten Bereicherungsanspruch des Beschwerdeführers zuzulassen.

Das Gericht fasste seine Zurückweisung dieser Beschwerdebegründung damit zusammen, dass es lediglich bekräftigte, dass der Richter berechtigt sei, zu den Feststellungen zu gelangen, die er aufgrund der ihm vorliegenden Beweise getroffen habe. Indem der Beschwerdeführer keinen spürbaren und übermäßigen Fehler nachwies, war er nicht berechtigt, die Feststellungen des Prozessrichters anzufechten.

Der Beschwerdeführer könnte gedacht haben, dass er mehr Glück hätte, gegen die Entscheidung des Gerichts Berufung einzulegen, die Miete nicht von den Unterhaltskosten aufrechnen zu lassen, die er an die Beschwerdegegnerin zu zahlen hatte. Das Gericht war jedoch nicht geneigt, das geltende Gesetz der Besatzungsmiete zu analysieren. Es befand, dass die Weigerung des Prozessrichters, die Miete aufzurechnen, eine „Ermessensentscheidung“ sei, die auf tatsächlichen Feststellungen beruhte, zu denen er berechtigt sei.

Das Gericht lehnte es sogar ab, über die eine Rechtsfrage zu entscheiden, die der Beschwerdeführer aufgeworfen hatte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Richter habe sich geirrt, indem er das Limitations Act, 2002, S.O. 2003, c.24, Sch B (mit seiner zweijährigen Verjährungsfrist) anstelle des Real Property Limitations Act R.S.O 1990 c. L. 15 (die in Abschnitt 23 (1) eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vorsieht) und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Schadensersatz, der sich aus der Weigerung des Beschwerdegegners ergibt, am Kauf einer Immobilie teilzunehmen, ausschließt. Das Gericht weigerte sich, die Frage überhaupt zu entscheiden, da der Untersuchungsrichter zu dem Schluss gekommen war, dass der Schaden des Beschwerdeführers nicht durch die Ablehnung des Beschwerdegegners verursacht worden war und daher nicht entschieden werden musste, welches Beschränkungsgesetz anzuwenden war. In diesem Fall übertrumpfte die Befolgung des Untersuchungsrichters sogar eine klare Rechtsfrage.

Mullings hebt die Schwierigkeiten hervor, mit denen Beschwerdeführer konfrontiert sind, wenn sie familienrechtliche Entscheidungen vor dem Berufungsgericht anfechten. Das Familienrecht ist, weitgehend, faktenbasiert; wahre Rechtsfehler, oder klare Fälle, in denen ein Prozessrichter einen spürbaren und vorrangigen Fehler gemacht hat, sind selten. Die Beschwerdeführer müssen die Gerichtsentscheidung sorgfältig prüfen, um festzustellen, ob solche Fehler vorliegen. Kleine Meinungsverschiedenheiten mit den Tatsachenfeststellungen des Prozessrichters führen nicht zu einer erfolgreichen Berufung.

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